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Steuerliche Absetzbarkeit

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Kosten für die Bildung und Betreuung von Kindern können bei der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Bestätigungen dafür werden beim Kindergartenaustritt oder nach Ablauf eines Kalenderjahres bis Februar ausgestellt.


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